Beitragsordnung (pdf)
SPORTCLUB INKLUSION (SC INKLUSION) e.V.
Beitragsordnung
Stand: 20. März 2025
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
Der Mitgliedsbeitrag und evtl. satzungsgemäße Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten zum Beginn des Jahres in Kraft, das der Beschlussfassung folgt. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.
Der Mitgliedsbeitrag an den Verein ist jährlich im Voraus zu entrichten. Der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus ist für die Beitragshöhe maßgebend.
Die einmalige Aufnahmegebühr ist mit dem ersten Jahresbeitrag fällig.
Beitragsklasse
Beitragsklasse 1
Beitragsklasse 2
Beitragsklasse 3
Beitragsklasse 4
Falls die Satzung dies vorsieht, können satzungsgemäße Ausgaben, die mit den regulären Mitgliedsbeiträgen nicht gedeckt werden können, von der Mitgliederversammlung als Umlage für jedes Mitglied beschlossen werden. Die Höhe und Fälligkeit dieser Umlage richten sich nach den Bestimmungen der Satzung.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 10. Januar ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 10. Januar eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf oder wurde das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen, so haftet das Mitglied für sämtliche dem Verein dadurch entstehenden Kosten. Dies umfasst insbesondere Bankgebühren für Rücklastschriften sowie Mahngebühren. Das Mitglied ist verpflichtet, den offenen Betrag spätestens 14 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung auf das Vereinskonto zu überweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter einer Gebühr bis zu € 25,00 je Einzelfall verhängen.
Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die dem Verein durch eine fehlende oder verspätete Mitteilung entstehen, trägt das Mitglied.
Mitglieder, die kein SEPA-Lastschriftmandat erteilen können (z. B. Personen ohne eigenes Bankkonto), müssen ihren Beitrag selbstständig bis spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres auf das Vereinskonto überweisen. Eine verspätete Zahlung kann Mahngebühren nach § 6 nach sich ziehen.
Der Vorstand kann in sozialen Härtefällen (z. B. plötzliche Arbeitslosigkeit, finanzielle Notlage, gesundheitliche Gründe) Abweichungen von dieser Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit beschließen. Dies kann eine Ermäßigung, Stundung oder vollständige Befreiung von Beiträgen für einen maximalen Zeitraum von 12 Monaten umfassen. Eine Verlängerung ist nur nach erneuter Prüfung möglich.
Der Antrag ist schriftlich mit einer nachvollziehbaren Begründung einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Bei längerer Abwesenheit infolge beruflicher oder privater Verpflichtung (z. B. Arbeit im Ausland) von mindestens sechs Monaten oder längerer Erkrankung kann die Mitgliedschaft ruhen und bleibt für diesen Zeitraum beitragsfrei.
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag festgelegt und anteilig nach Monaten berechnet.
Bei Vereinseintritt während des laufenden Jahres ist der Beitrag für die verbleibenden Monate des Jahres zu entrichten. Dabei gilt der Monat des Eintritts als voller Monat. Die Berechnung erfolgt auf Basis des jährlichen Mitgliedsbeitrags, indem dieser durch 12 geteilt und mit dem Eintrittsmonat und der Anzahl der dann noch zum Jahresende verbleibenden Monate multipliziert wird.
Beispiel: Bei Eintritt am 16. Mai ist der Beitrag für acht Monate (Mai bis Dezember) zu zahlen.
Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zu entrichten.
Die einmalige Aufnahmegebühr ist unabhängig vom Eintrittszeitpunkt stets in voller Höhe zu entrichten.
Bei Vereinsaustritt besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge, unabhängig vom Zeitpunkt des Austritts. Dies gilt auch, wenn der Austritt unterjährig erfolgt.
Die Mitgliederverwaltung erfolgt mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV).
Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder erfolgt unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder für die Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich.
Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.03.2025 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Berlin, den 20.03.2025